(gemeindliche Einrichtung)
Hier können Sie sich die Formulare für die Buchungen der jeweiligen Einrichtung und Mittagessen herunterladen.
Die Formulare liegen als PDF Datei zur Verfügung.
Die Preisgestaltung finden Sie auf den jeweiligen Formularen.
Die Kosten für die Buchungszeiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Formular „Buchung / Änderung“ der entsprechenden Einrichtung.
Sie haben sich für eine bestimmte Buchungszeit zu entscheiden.
Bitte halten Sie die angegebenen Bring- und Abholzeiten ein.
Sollten Sie ausnahmsweise eine längere Betreuungszeit benötigen, sprechen Sie bitte rechtzeitig mit dem Betreuungspersonal in Ihrer Gruppe.
Buchungszeiten können einmal im Quartal geändert werden. Dies muss bis zum 10. des vorherigen Monats eingereicht werden. Das vollständig ausgefüllte Formular muss von beiden sorgeberechtigten Personen unterschrieben werden.
Bitte bei der Buchungszeit Berechnung beachten: Die Zeiten beinhalten die Bring- und Abholzeiten ebenso wie die Kernzeit in Kindergarten oder Krippe!
Mindestbuchung in Kindergarten und Krippe: 4-5 Stunden
Im Hort wird die Zeit ab Schulende bis zur Abholzeit gerechnet.
* eine U3 Gruppe wird nur bei Bedarf gegründet, wenn die anderen Gruppen bereits ausgelastet sind
Hinweis: Mittagessen Kindergarten und Hort sind identisch.
Familien mit geringem Einkommen können beim Jugendamt Landsberg am Lech eine Übernahme der Kosten für die Kindergartengebühren beantragen.
Wir weisen Sie gerne darauf hin, dass sich der Kindergartenbeitrag nach Art. 23 Abs 3 BayKiBiG wegen der finanziellen Entlastung für Eltern durch die staatlichen Zuschüsse monatlich um Euro 100 reduziert. Dies erfolgt automatisch. Es muss kein Antrag gestellt werden.
Stichtag ist der 01. September des Jahres in dem das Kind 3 Jahre alt wird und wird bis zum Schuleintritt gewährt. Wer also in dem Jahr des Stichtages 3 Jahre alt wird und Krippe oder Kindergarten besucht, bekommt den Zuschuss von 100.-.
Wer allerdings erst im kommenden Jahr nach dem Stichtag 3 Jahre alt wird und erst ab Januar die Einrichtung besucht, muss leider bis zum darauf folgenden September warten, um in den Genuss des Zuschusses zu kommen.
Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird (also wenn alle beratend tätigen Fachkräfte wie Erzieher/innen, Ärzte usw. einen Schulbesuch befürworten, das Kind aber dennoch nicht zur Schule gehen soll).
Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung.
Ein Überschuss wird nicht erstattet.
Seit 01.01.2020 hat der bayerische Landtag das sogenannte Krippengeld eingeführt. Davon profitieren Eltern mit Kindern ab dem 2. Lebensjahr. Das Krippengeld knüpft an den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege an, die vom BayKiBiG gefördert wird. Es wird bis zum 31.08. des Kalenderjahres bezahlt, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Die Elternbeiträge werden bis zu 100 Euro pro Monat erstattet, wenn diese von den Eltern selbst bezahlt werden. Das Krippengeld ist einkommensabhängig und wird nur bis zu einer haushaltsbezogenen Einkommensgrenze von 60.000 Euro bezahlt. Für Mehrkinderfamilien wird ein Zuschlag von 5.000 Euro gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller.
Nachzulesen unter www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld
Eine Kündigung muss schriftlich, spätestens am 15. des Kündigungsmonats bei uns eingegangen sein (gekündigt werden kann nur zum Ende eines Monats).
Wir dulden keine Werbeanrufe jeglicher Art.
© 22quadrat.de – Sebastian Herbig